Allgemeine Geschäftsbedingungen mit wichtigen Kundeninformationen

1. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichenden Vorschriften des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits.

2. Zeitpunkt des Vertragsschlusses:
Durch Anklicken des Buttons 'Bestellung abschicken' geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Der Kaufvertrag kommt mit unserer Auslieferungsbestätigung oder Lieferung der Waren zustande.

3. Einsicht in den Vertragstext:
Der Vertragstext wird gespeichert. Sie können die allgemeinen Vertragsbedingungen jederzeit auf dieser Seite einsehen. Ihre konkreten Bestelldaten sind aus Sicherheitsgründen nicht per Internet abrufbar.

4. Widerrufsrecht:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (3),jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)";. jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV" und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV". Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache .

Ausgeschlossen vom Widerrufsind: - Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, - Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind, - Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte.

Für unsere Kunden im Ausland gilt: Eventuell anfallende Zollgebühren sind immer vom Kunden zu tragen und können auch im Falle einer Rückgabe oder eines Widerrufs von uns nicht erstattet werden. Verläßliche Auskünfte über eventuell anfallende Zollgebühren können Sie nur von Ihrer zuständigen Zollbehörde erhalten da sich diese gesetzlichen Bestimmungen jederzeit ändern können.

Der Widerruf ist zu richten an:

Stefan Kohl

Dessous-und-Wellnesshop.de

Paulusstr. 4

54516 Wittlich

info@dessous-und-wellnesshop.de

Tel.: 0 65 71 / 91 75 15   Fax: 0 32 12 / 75 64 57 9

Steuernr.: 43/092/4185/8 Umsatzsteuer-ID: DE253561984

Geschäftsführer & Inhaber: Stefan Kohl

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. von uns gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie in keinem Fall Wertersatz leisten. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Stefan Kohl

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Geschäftsführer & Inhaber: Stefan Kohl


Rückgabebelehrung

Rückgaberecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (3),jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)";. jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV" und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV". Zur Wahrung der Rückgabefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rückgabe oder der Sache .

Ausgeschlossen von der Rücksendung sind: - Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, - Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind, - Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte.

Für unsere Kunden im Ausland gilt: Eventuell anfallende Zollgebühren sind immer vom Kunden zu tragen und können auch im Falle einer Rückgabe oder eines Widerrufs von uns nicht erstattet werden. Verläßliche Auskünfte über eventuell anfallende Zollgebühren können Sie nur von Ihrer zuständigen Zollbehörde erhalten da sich diese gesetzlichen Bestimmungen jederzeit ändern können.

Die Rückgabe ist zu richten an:

Stefan Kohl

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Paulusstr. 4

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Tel.: 0 65 71 / 91 75 15 Fax: 0 32 12 / 75 64 57 9

Steuernr.: 43/092/4185/8 Umsatzsteuer-ID: DE253561984

Geschäftsführer & Inhaber: Stefan Kohl

Rückgabefolgen

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. von uns gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Rückgabebelehrung

Stefan Kohl

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Paulusstr. 4

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info@dessous-und-wellnesshop.de

 

5. Gewährleistung:
Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei wir im Falle eines Mangels der Ware nach Ihrer Wahl zunächst nachliefern oder nachbessern. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die nachgelieferte Ware ebenfalls mangelbehaftet, so können Sie die Ware gegen Rückerstattung des vollen Kaufpreises zurück geben oder die Ware behalten und den Kaufpreis mindern. Informationen über eventuelle Herstellergarantien entnehmen Sie bitte der Produktdokumentation.

6. Lieferung und Zahlung
Die Versandkosten betragen innerhalb von Deutschland 6,90 Euro. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind im Bestellformular näher ausgewiesen.  Von unseren Kunden gewünschte Sonderversendungsformen werden mit ortsüblichem Zuschlag berechnet. Wir liefern in der Regel innerhalb von 7-10 Tagen.

 
Ausgenommen sind Produkte aus Lack, Leder und Latex da diese Produkte wegen der hohen Qualität auf Bestellung Produziert werden für diese Produkte ist eine Lieferzeit bis zu 4 Wochen zu handhaben. Der Versand erfolgt jedoch frühestens nach Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Geschäftskonto (Bestellungen per Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal können bei Verfügbarkeit der Artikel sofort ausgeliefert werden) Sollten Teile Ihrer Bestellung nicht lieferbar sein (z.B. Artikel ist vergriffen, od. nur das Nachfolgeprodukt lieferbar), werden wir Sie hiervon umgehend in Kenntnis setzen. Alle Lieferfristen sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zusage. Teillieferungen unserseits sind zulässig. Nachlieferungen werden ohne zusätzliche Versandkosten geliefert.
 
Die Versandkosten nach Österreich betragen 13,90 Euro zuzüglich 1,00 Euro Bearbeitungsgebühr. Eine Lieferung nach Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande (Holland), Polen, Schweden, Spanien, Tschechien, United Kingdom und in die Schweiz betragen 17,90 Euro zuzüglich 2,00 Euro Bearbeitungsgebühr. Die Lieferfristen verlängern sich hierbei jeweils um ca. 2-3 Tage gegenüber einer Lieferung innerhalb von Deutschland. Sollten Zollgebühren anfallen sind diese vom Kunden zu tragen und werden auch bei einer Rücksendung der Ware nicht erstattet. Zuverlässige Auskünfte über eventuell anfallende Zollgebühren können Sie nur von Ihrer zuständigen Zollbehörde erfahren da sich die entsprechenden Gesetze und Bestimmungen jederzeit ändern können.
 
Für unsere Kunden im Ausland gilt: Eventuell anfallende Zollgebühren sind immer vom Kunden zu tragen und können auch im Falle einer Rückgabe oder eines Widerrufs von uns nicht erstattet werden. Verläßliche Auskünfte über eventuell anfallende Zollgebühren können Sie nur von Ihrer zuständigen Zollbehörde erhalten da sich diese gesetzlichen Bestimmungen jederzeit ändern können.
 
Teillieferungen unserseits sind zulässig. Nachlieferungen werden ohne zusätzliche Versandkosten geliefert.
 
Bei Kunden, die per Lastschrift, Paypal oder Kreditkarte bezahlen berechnen wir im Falle einer Rücklastschrift, die der Kunde zu verantworten hat eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 19,95 Euro. Diese Gebühren erheben wir da uns von den Banken nicht unerhebliche Gebühren für die mehrfachen Buchungen und auch unsererseits für die Rechnungsprüfung entstehen. Sollten Sie Ihre Bestellung storniert haben oder Ware zurückgeschickt haben dann überweisen wir Ihnen auf jeden Fall Ihr Geld zurück.

7. Lieferzeiten
Ware, die am Lager ist kommt innerhalb von 7-10 Werktagen zum Versand. Sollte Ware nicht verfügbar sein, erhalten Sie eine Benachrichtigung per Email. Wir sind zu Teillieferungen in für Sie zumutbarem Umfang berechtigt. Der Versand ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kostenlos und Lieferungen an Adressen außerhalb von Deutschland sind leider nicht möglich.
 
Ausgenommen sind Produkte aus Lack, Leder und Latex da diese Produkte wegen der hohen Qualität auf Bestellung Produziert werden für diese Produkte ist eine Lieferzeit bis zu 4 Wochen zu handhaben. Bei Maßanfertigungen beträgt die reguläre Lieferzeit 4-6 Wochen. Der Versand erfolgt jedoch frühestens nach Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Geschäftskonto (Bestellungen per Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal können bei Verfügbarkeit der Artikel sofort ausgeliefert werden) Sollten Teile Ihrer Bestellung nicht lieferbar sein (z.B. Artikel ist vergriffen, od. nur das Nachfolgeprodukt lieferbar), werden wir Sie hiervon umgehend in Kenntnis setzen. Alle Lieferfristen sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zusage. Teillieferungen unserseits sind zulässig. Nachlieferungen werden ohne zusätzliche Versandkosten geliefert.
 
Die Versandkosten nach Österreich betragen 13,90 Euro zuzüglich 1,00 Euro Bearbeitungsgebühr. Eine Lieferung nach Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande (Holland), Polen, Schweden, Spanien, Tschechien, United Kingdom und in die Schweiz betragen 17,90 Euro zuzüglich 2,00 Euro Bearbeitungsgebühr. Die Lieferfristen verlängern sich hierbei jeweils um ca. 2-3 Tage gegenüber einer Lieferung innerhalb von Deutschland. Sollten Zollgebühren anfallen sind diese vom Kunden zu tragen und werden auch bei einer Rücksendung der Ware nicht erstattet. Zuverlässige Auskünfte über eventuell anfallende Zollgebühren können Sie nur von Ihrer zuständigen Zollbehörde erfahren da sich die entsprechenden Gesetze und Bestimmungen jederzeit ändern können.

Für unsere Kunden im Ausland gilt: Eventuell anfallende Zollgebühren sind immer vom Kunden zu tragen und können auch im Falle einer Rückgabe oder eines Widerrufs von uns nicht erstattet werden. Verläßliche Auskünfte über eventuell anfallende Zollgebühren können Sie nur von Ihrer zuständigen Zollbehörde erhalten da sich diese gesetzlichen Bestimmungen jederzeit ändern können.

 Teillieferungen unserseits sind zulässig. Nachlieferungen werden ohne zusätzliche Versandkosten geliefert.


8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum.

9. Datenschutzerklärung:
Wir verwenden Ihre Bestandsdaten ausschließlich zur Abwicklung Ihrer Bestellung. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) von uns gespeichert und verarbeitet.
Sie haben jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten Daten. Bitte wenden Sie sich an uns per Email oder senden Sie uns Ihr Verlangen per Post oder Fax.
Wir geben Ihre personenbezogenen Daten einschließlich Ihrer Haus-Adresse und E-Mail-Adresse nicht ohne Ihre ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind unsere Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen und das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum.
In diesem Shop werden in den Cookies Informationen über Ihre Kundendaten lediglich auf Ihren Wunsch hin gespeichert, die dann bei Ihren nächsten Besuchen aufgerufen werden können. Die in einem Cookie abgelegten Daten erübrigen Ihnen das wiederholte Ausfüllen der Formulare. Sie können in Ihrem Browser Programm die Annahme von Cookies dieser Seite verwalten und diese gegebenenfalls sperren.

10. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist unser Firmensitz, auch wenn der Kunde Kaufmann ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
Ende der AGBs
 
Stand: 01. Januar 2010

Dessous-und-Wellnesshop
 
Stefan Kohl
Paulusstr. 4
54516 Wittlich
Germany

Telefon: 0 65 71 / 91 75 15  
Fax: 0 32 12 / 75 64 57 9

skohl001@web.de

Steuernr.: 43/092/4185/8
Umsatzsteuer-ID: DE253561984

Geschäftsführer & Inhaber: Stefan Kohl
 
 
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung
gebrauchter Batterien und Akkumulatoren
(Batterieverordnung - BattV)*)
Vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658)
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Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem
bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden, . Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Batterien: aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird; schadstoffhaltige Batterien: Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien, Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten. Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten; Starterbatterien: Akkumulatoren, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden; sonstige Batterien: Batterien, die nicht unter Nummer 2 oder 3 fallen.
(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist,
wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung Batterien herstellt oder herstellen läßt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt; Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.
(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist,
wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist
entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit fest eingebauten sonstigen Batterien, welche sich nach Ende der Lebensdauer des Gerätes nicht mühelos entfernen lassen, herstellt oder in den Verkehr bringt.
(5) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist
entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der in Anhang 2 genannte Geräte mit fest eingebauten Batterien oder sonstige Geräte, welche Batterien enthalten, herstellt oder in Verkehr bringt.
(6) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige,
der die Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien nutzt, oder derjenige, bei dem die Batterien erstmals als Abfall anfallen.
Abschnitt 2 Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten bei schadstoffhaltigen Batterien § 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern Hersteller und Vertreiber dürfen schadstoffhaltige Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, daß der Endverbraucher schadstoffhaltige Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.

§ 4 Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller sind verpflichtet,
die von den Vertreibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 bereitgestellten schadstoffhaltigen Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen.
(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter schadstoffhaltiger Batterien dadurch sicherstellen,
daß sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen, das die nach Satz 2 erfüllt Das Rücknahmesystem muß für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein, . alle schadstoffhaltigen Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen, an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte schadstoffhaltige Batterien unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuführen, unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen, Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal drei Jahre ausschreiben, die Finanzierung dadurch sicherstellen, daß die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden, mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten und Beseitigen der zurückgenommenen schadstoffhaltigen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, offenlegen. Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter schadstoffhaltiger Batterien in Rechnung stellen.
(3) Absatz 2 Sitz 1 gilt nicht,
sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde nachweist, daß er ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten schadstoffhaltigen Batterien eingerichtet hat. Dieses System muß spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall kann der Hersteller die Rücknahme nach Absatz 1 auf schadstoffhaltige Batterien der Art und Marke beschränken, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten schadstoffhaltigen Batterien entstehen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller
der in § 8 genannten Batterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.

§ 5 Pflichten der Vertreiber
(1) Wer als Vertreiber schadstoffhaltige Batterien an Endverbraucher abgibt,
ist verpflichtet, vom Endverbraucher schadstoffhaltige Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.
(2) Der Vertreiber ist verpflichtet,
die von ihm zurückgenommenen schadstoffhaltigen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder 3 zu überlassen.

§ 6 Starterbatterien
(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet,
ein Pfand in Höhe von 15 Deutsche Mark einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden.
(2) Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 gelten entsprechend.
(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
 
§ 7 Pflichten des Endverbrauchers
Der Endverbraucher ist verpflichtet, schadstoffhaltige Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben. .
 
§ 8 Ausnahmen
Für schadstoffhaltige Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.
 
§ 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet,
gebrauchte schadstoffhaltige Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet,
die von ihnen gemäß Absatz 1 angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder 3 zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen.
 
§ 10 Erfolgskontrolle
(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller erstattet der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres einen Bericht, der Auskunft gibt über
die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen und Typengruppen. Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Abschnitt 3 Kennzeichnung, Verkehrsverbote
 
§ 11 Kennzeichnung
(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem lnverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.
 
§ 12 Hinweispflicht
Wer gewerbsmäßig schadstoffhaltige Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an der Stelle der Abgabe
durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,
daß die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können, daß der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben. § 13 Verbote
(1) Es ist verboten,
Alkali-Mangan-Batterien, die eigens für eine längere Nutzung unter extremen Umgebungsbedingungen ausgelegt sind, mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,05 Gewichtsprozent und Alkali-Mangan-Batterien, die nicht unter Nummer 1 fallen, mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,025 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Satz 1 gilt nicht für Alkali-Mangan-Knopfzellen oder aus Alkali-Mangan-Knopfzellen zusammengesetzte Batterien.
(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die
schadstoffhaltige Batterien enthalten und nicht so gestaltet sind, daß nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen.
(3) Ein lnverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit
die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann, gewährleistet ist, daß diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden, und der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen. § 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien
Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, daß für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte haben vor dem lnverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.
 
Abschnitt 4 Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten bei sonstigen Batterien
§ 15 Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten
Die §§ 1 bis 5, 7, 9, 10 und 12 gelten entsprechend auch für sonstige Batterien. Sonstige Batterien sind vom Hersteller einer Beseitigung außerhalb der Hausmüllentsorgung zuzuführen, soweit sie nicht zu verwerten sind.
 
Abschnitt 5 Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Beauftragung Dritter
Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 schadstoffhaltige Batterien in Verkehr bringt, entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 15 Satz 1, schadstoffhaltige oder sonstige Batterien nicht zurücknimmt, entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien nicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß beseitigt, entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme schadstoffhaltiger Batterien nicht sicherstellt, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Satz 1, schadstoffhaltige oder sonstige Batterien nicht zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem nicht überläßt, entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batterien nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batterien oder Geräte in Verkehr bringt, entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder entgegen § 15 Satz 2 sonstige Batterien einer Beseitigung außerhalb der Hausmüllentsorgung nicht zuführt. § 18 Inkrafttreten
Die §§ 1, 2, 11, 13, 14 Satz 2, §§ 16 und 17 Nr. 7, 9 und 10 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
 
Anhang 1
 
Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalles zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung. Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größten Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Beträgt die Größe des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm auf die Verpackung gedruckt werden. Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet. Die Abmessung des Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zeichen vorgeschriebenen Abmessung. Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, daß sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.
Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen Anhang 2
Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig ist. Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerläßlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt werden können. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des Gerätes erforderlich ist.
 
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38) und der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264 S. 51).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S.30), sind beachtet worden.

Keine Abmahnung ohne vorherige schriftliche Mitteilung der Beanstandung.


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